Die Wasserschutzzonen
Der Bereich rund um die beiden Brunnen, dem Hochbehälter und sämtlicher Quellfassungen ist in 3 Schutzzonen eingeteilt.
Schutzzone 3
- Verbot von Bodeneingriffen über 3 m Tiefe, ausgenommen für die bestehenden Wasserversorgungsanlagen.
- Verbot der Ausbringung trinkwassergefährdender bzw. biologisch nicht abbaubarer Spritzmittel.
- Die Schutzgebietsgrenzen sind in der Natur mittel Markierungssteinen kenntlich zu machen.
Schutzzone 2
- Verbot der Lagerung, Ausbringung oder Manipulation von wassergefährdenden Stoffen im Sinne §31 a Abs. 1 und 2 WRG
- Verbot von Grabungen über 2 m Tiefe jeglicher Art, außer solchen, die der Wasserversorgung dienen.
- Verbot der Ausbringung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie von Beweidung.
- Verbot von Kahlschlägen > 0,1 ha und jede Rodung.
- Verbot der konzentrierten Versickerung von Oberflächenwasser
Schutzzone 1
- Es gelten sämtliche Auflagen gemäß Schutzzone 2.
- Errichtung eines Schutzzaunes
- Betretungsverbot für Unbefugte
- Kennzeichnung der Schutzzone 1 mit Hinweistafeln: "Achtung Brunnenschutzgebiet -Unbefugtes Betreten verboten"
- Verbot von Bedeneingriffen jeder Art, außer der Wasserversorgung dienender.